RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/02/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0081 E 27. Februar 1992 RS 1(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Erläßt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruches (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Ist mit dem neuen Bescheid der vom Besch angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis B 28.6.1989, 89/03/0045).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinSpruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020340.X02

Im RIS seit

25.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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