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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0231 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Da sohin dem Vorbringen des Besch die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz mangelte, bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen bezüglich der Durchführung des Wiegevorganges; insbesondere war die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich (Hinweis E 20. Mai 2003, 2002/02/0231).)Stammrechtssatz
Eine geschätzte Menge ist als Grundlage einer die Richtigkeit einer Abwaage zu erschüttern suchenden Gewichtsberechnung ungeeignet.
Schlagworte
Beweise Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020267.X01Im RIS seit
11.03.2005