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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BauKG 1999 §7 Abs5 idF 2001/I/159;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0285 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0286 E 25. Jänner 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird § 108 Abs. 2 KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020284.X01Im RIS seit
28.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008