RS Vwgh 2005/1/25 2002/02/0207

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, auch außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, betreffend die Verfolgungsverjährung, das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Kraftfahrzeuges zu berichtigen, da das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG 1997 bildet (Hinweis E 11. Mai 1984, 83/02/0421).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020207.X01

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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