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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Behörde ist berechtigt, auch außerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG, betreffend die Verfolgungsverjährung, das Kennzeichen des vom Besch gelenkten Kraftfahrzeuges zu berichtigen, da das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG 1997 bildet (Hinweis E 11. Mai 1984, 83/02/0421).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002020207.X01Im RIS seit
10.03.2005