RS Vwgh 2005/1/25 2002/02/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/02/0220 E 18. Februar 2005

Rechtssatz

Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten" (Hinweis E 10. September 2004, 2001/02/0235) eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl. § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeVerfahrensrecht Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020142.X02

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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