RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0340

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2 impl;
VStG §52a Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/02/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0045 B 28. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Erläßt die belBeh nach Erhebung der VwGH-Beschwerde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs erfolgt, so scheidet der erste (vom Bf vor dem VwGH bekämpfte) Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglich angefochtenen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (Hinweis B 1.4.1987, 87/03/0039, AW 87/03/0006, betreffend einen Fall nach § 68 Abs 2 AVG).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020340.X01

Im RIS seit

25.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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