RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §52a Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/02/0400

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/02/0081 E 27. Februar 1992 RS 2(Hier: Der gem § 52a Abs 1 VStG erlassene Bescheid betrifft nur einen Teil der im erstangefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsübertretungen.)

Stammrechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde ihren Bescheid gem § 52a Abs 1 VStG insofern ab, als der erste Teil des drei gleichartige Verwaltungsübertretungen betreffenden Spruches aufgehoben wird, so scheidet der ursprüngliche Berufungsbescheid hinsichtlich dieser einen Verwaltungsübertretung aus dem Rechtsbestand aus, während er hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen unberührt bleibt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der gem § 52a Abs 1 VStG ergehende Bescheid, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßt, an seine Stelle trete.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020340.X03

Im RIS seit

25.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten