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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktBeachte
Anlaßfall zu VfSlg. 8831/1980Leitsatz
Wr. Behindertengesetz, Gleichheitsverletzung nach Aufhebung des §33a Abs2 idF LGBl. 10/1975Spruch
Der Bescheid wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Bescheid vom 10. Juni 1976 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für Behinderte gemäß §33a Abs1 des Behindertengesetzes, LGBl. für Wien 22/1966, idF der 2. Behindertengesetz-Nov. LGBl. 10/1975 (im folgenden kurz: BehindertenG), gemäß §33a Abs2 leg. cit. keine Folge gegeben.
Die Wr. Landesregierung hat mit Bescheid vom 6. Oktober 1976 die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §33a BehindertenG geprüft. Mit Erk. VfSlg. 8831/1980 hat er den Abs2 des §33a wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Das im angefochtenen Bescheid angenommene Hindernis für die Ausstellung eines Behindertenausweises besteht sohin nicht mehr.
Da der angefochtene Bescheid die Ausstellung des Ausweises in Anwendung der gleichheitswidrigen Bestimmung des §33a Abs2 BehindertenG ablehnt, verletzt er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (vgl. zB VfGH 17. 10. 1979 B567/77).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B487.1976Dokumentnummer
JFT_10198977_76B00487_00