RS Vwgh 2005/1/25 2004/06/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z7;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß der in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erfolgten taxativen Aufzählung der Nachbarrechte kommt den Nachbarn in Bezug auf das Gebot des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG, wonach jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden muss, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, kein Nachbarrecht zu.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060097.X01

Im RIS seit

25.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten