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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß der in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG erfolgten taxativen Aufzählung der Nachbarrechte kommt den Nachbarn in Bezug auf das Gebot des § 43 Abs. 2 Z. 7 Stmk. BauG, wonach jedes Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden muss, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird, kein Nachbarrecht zu.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060097.X01Im RIS seit
25.02.2005