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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §91 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/02/0105 E 17. Juni 1992 VwSlg 13665 A/1992 RS 2(Hier: Aufforderung zum Entfernen von drei Stück Fichten)Stammrechtssatz
§ 91 Abs 1 StVO betrifft jede Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Es handelt sich um vorbeugende Maßnahmen, welche die zuständige Verwaltungsbehörde anzuordnen hat, um Unfälle zu vermeiden, ohne daß es darauf ankommt, ob sich an dieser Straßenstelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse schon Unfälle ereignet haben (Hinweis E 8.1.1964, 1947/63) (hier: Aufforderung zum Zurückschneiden einer Hecke).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020233.X01Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013