RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0312

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §13;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z2;
VwGG §26 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0352 E 1. Oktober 1997 RS 1(hier ersten beiden Sätze und anschließender Halbsatz betreffend Beschwerde der BM für Arbeit und Soziales gem § 13 ArbIG 1993)

Stammrechtssatz

Der VwGH kann in der Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 (Z4) VwGG eine unsachliche Differenzierung (in Bezug auf den Beginn der Beschwerdefrist) aus dem Grund nicht erblicken, daß das Beschwerderecht des Bundesministers gemäß § 28a Abs 1 zweiter Satz AuslBG, welcher am vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht als Partei beteiligt ist, ein objektives Beschwerderecht ist. Dh, daß der Bundesminister die Beschwerde sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Besch erheben kann. Die Beschwerdelegitimation (des Bundesministers) ist daher ein von den Parteien des Verfahrens und der beteiligten Behörde losgelöstes Kontrollinstrument, ob der angefochtene Bescheid in objektiver Weise vollständig ist; dieses Kontrollinstrument kann von jeder Partei des Verwaltungsverfahrens angeregt werden, ein Rechtsanspruch darauf, daß der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020312.X02

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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