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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Verknüpfung des § 51 Abs. 1 Stmk. BauG, auf den § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk. BauG ausdrücklich Bezug nimmt, mit § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG, der sich auf ganz andere Bestimmungen des Stmk. BauG, die Nachbarrechte vermitteln, bezieht, kommt nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil die von § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG erfassten Bestimmungen, die auf eine Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung abstellen, in dieser Ziffer ausdrücklich genannt sind, nämlich § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Stmk. BauG.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060152.X03Im RIS seit
25.02.2005