RS Vwgh 2005/1/25 2004/06/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §51 Abs1;
BauG Stmk 1995 §61 Abs1;
BauG Stmk 1995 §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Verknüpfung des § 51 Abs. 1 Stmk. BauG, auf den § 26 Abs. 1 Z. 4 Stmk. BauG ausdrücklich Bezug nimmt, mit § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG, der sich auf ganz andere Bestimmungen des Stmk. BauG, die Nachbarrechte vermitteln, bezieht, kommt nicht in Betracht. Dies schon deshalb, weil die von § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk. BauG erfassten Bestimmungen, die auf eine Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung abstellen, in dieser Ziffer ausdrücklich genannt sind, nämlich § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 Stmk. BauG.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060152.X03

Im RIS seit

25.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten