RS Vwgh 2005/1/25 2004/02/0284

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202010
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 Abs2;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art6 litc;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art7 Abs1;
BauKG 1999 §10 Abs1 Z1;
BauKG 1999 §10 Abs1 Z2;
BauKG 1999 §5 Abs3 Z3 idF 2001/I/159;
BauKG 1999 §7 Abs1 idF 2001/I/159;
BauKG 1999 §7 Abs5 idF 2001/I/159;
BauKG 1999 §7 Abs7;
BauKG 1999 §9 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0285 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0286 E 25. Jänner 2005

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der in der RL 92/57/EWG und im (zu deren Umsetzung ergangenen) BauKG 1999 enthaltenen Bestimmungen und aus dem Bestimmtheitsgebot von Strafbestimmungen ergibt sich unmissverständlich, dass § 7 Abs. 5 BauKG 1999 dem Bauherren oder Projektleiter nicht (als unmittelbare Pflicht) die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes auferlegt. Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator (siehe dazu auch die Klarstellung in der RV 1462 Blg. NR 20. GP), wenn ein solcher bestellt ist. Abgesehen davon, dass Art. 7 Abs. 1 der RL 92/57/EWG nur von "Verantwortung" spricht, weshalb schon von daher gesehen nicht zwingend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemeint sein muss, wurde diese Bestimmung im BauKG auch nicht im Sinne des Bestimmtheitsgebotes umgesetzt. Auch der Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 BauKG 1999 (nach denen eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauherr bzw. Projektleiter im Falle einer Übertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG 1999 die Verpflichtungen ua des § 7 BauKG 1999 verletzt) zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 7 Abs. 5 BauKG 1999, weil jedenfalls schon in § 7 Abs. 1 und 7 BauKG 1999 ausdrücklich Pflichten des Bauherren bzw im Falle einer Übertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG 1999 solche des Projektleiters normiert sind, sodass § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 BauKG 1999 nicht inhaltsleer sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020284.X02

Im RIS seit

28.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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