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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art3 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0285 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/02/0286 E 25. Jänner 2005Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der in der RL 92/57/EWG und im (zu deren Umsetzung ergangenen) BauKG 1999 enthaltenen Bestimmungen und aus dem Bestimmtheitsgebot von Strafbestimmungen ergibt sich unmissverständlich, dass § 7 Abs. 5 BauKG 1999 dem Bauherren oder Projektleiter nicht (als unmittelbare Pflicht) die Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes auferlegt. Diese Pflicht trifft unmittelbar nur den Baustellenkoordinator (siehe dazu auch die Klarstellung in der RV 1462 Blg. NR 20. GP), wenn ein solcher bestellt ist. Abgesehen davon, dass Art. 7 Abs. 1 der RL 92/57/EWG nur von "Verantwortung" spricht, weshalb schon von daher gesehen nicht zwingend die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemeint sein muss, wurde diese Bestimmung im BauKG auch nicht im Sinne des Bestimmtheitsgebotes umgesetzt. Auch der Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 BauKG 1999 (nach denen eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Bauherr bzw. Projektleiter im Falle einer Übertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG 1999 die Verpflichtungen ua des § 7 BauKG 1999 verletzt) zwingt zu keinem anderen Verständnis des § 7 Abs. 5 BauKG 1999, weil jedenfalls schon in § 7 Abs. 1 und 7 BauKG 1999 ausdrücklich Pflichten des Bauherren bzw im Falle einer Übertragung gemäß § 9 Abs. 1 BauKG 1999 solche des Projektleiters normiert sind, sodass § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 BauKG 1999 nicht inhaltsleer sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020284.X02Im RIS seit
28.02.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008