RS Vwgh 2005/1/26 2003/08/0156

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs8;

Rechtssatz

Die Regelungen betreffend Einstellung und Widerruf des Altersteilzeitgeldes in § 27 Abs. 8 (erster und zweiter Satz) AlVG entsprechen jenen, die in § 24 Abs. 1 und 2 AlVG für Einstellung und Widerruf des Arbeitslosengeldes getroffen wurden. Zu diesen Bestimmungen hat der VwgH festgehalten, dass der inhaltliche und auch zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen in § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist, d.h. dass es für die Einstellung (oder die Neubemessung) auf den Wegfall einer Voraussetzung nach der Entscheidung ankommt; waren hingegen die die Zuerkennung ausschließenden Fakten schon vor der Entscheidung eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des Widerrufs (bzw. der rückwirkenden Berichtigung der Bemessung) vor (Hinweis E 14. März 2001, 2000/08/0178). Nichts anderes kann auch für Einstellung und Widerruf des Altersteilzeitgeldes gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080156.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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