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L26003 Lehrer/innen NiederösterreichNorm
AVG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0235 B 25. September 2002 RS 3(hier: Der ausdrücklich als belangte Behörde bezeichneten Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur kam eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Berufung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landesleherers i.A. Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GehG 1956 an Stelle der Landesregierung nicht zu.)Stammrechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, mit weiteren Nachweisen).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120142.X01Im RIS seit
29.03.2005Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010