RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

L26003 Lehrer/innen Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §6;
GehG 1956 §20 Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDHG NÖ 1976 §5 Abs1;
LDHG NÖ 1976 §7 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0235 B 25. September 2002 RS 3(hier: Der ausdrücklich als belangte Behörde bezeichneten Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur kam eine Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Entscheidung über die Berufung eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehenden Landesleherers i.A. Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GehG 1956 an Stelle der Landesregierung nicht zu.)

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. unter anderem den hg. Beschluss vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, mit weiteren Nachweisen).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120142.X01

Im RIS seit

29.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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