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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/12/0017 E 26. Jänner 2005Rechtssatz
Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) trifft keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass nach diesem Gesetz eine Ruhestandsversetzung rückwirkend erfolgen könnte. § 22g Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 4a dritter Satz BB-SozPG, die eine Mindestfrist für die Antragstellung vor dem (beabsichtigten) Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung normieren, zielen offensichtlich darauf ab, der Dienstbehörde die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung ex nunc oder pro futuro zu wahren. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2004, B 611/04 ausgesprochen, nichts hindere daran, § 22g Abs. 1 BB-SozPG den Inhalt beizulegen, dass über Anträge, die im Sinne dieser Bestimmung rechtzeitig abgegeben und die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 nicht erledigt worden seien, auch nach diesem Zeitpunkt noch - meritorisch - zu entscheiden sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Ausführungen - auch im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - nicht abzuleiten, dass die Verfassung eine rückwirkende Versetzung des Beamten in den Ruhestand GEGEN DESSEN WILLEN erheischt. (Hier:
Zustellung des Erstbescheides nach dem Ablauf des 30. November 2003 daher relevant, weil sich der Beamte bereits im Verwaltungsverfahren unmissverständlich gegen seine rückwirkende Ruhestandsversetzung ausgesprochen hatte. Die Berufungsbehörde ging zu Unrecht von einer Zustellung des Erstbescheides über die Ruhestandsversetzung bis zum Ablauf des November 2003 aus. Eine rückwirkende Ruhestandsversetzung kam bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation jedenfalls nicht in Betracht.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120087.X01Im RIS seit
15.04.2005