RS Vwgh 2005/1/26 2002/08/0213

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §25a Abs7;

Rechtssatz

Fraglich ist, wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dem - gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen - nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse konkret nachkommen muss, damit er seine Inanspruchnahme im Sinne des § 25a Abs. 7 BUAG vermeiden kann. Die dazu möglichen Auffassungen divergieren schon im Ansatz in der Frage, ob sich die - jeweils ohne weiteres angenommene - Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsführers darauf bezieht, die Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln ("Mitteltheorie") oder gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen ("Zahlungstheorie") gleich zu behandeln (Hinweis VS 12. Dezember 2000, 98/08/0191, VwSlg 15528 A/2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X04

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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