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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Fraglich ist, wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dem - gemessen an der Gesamtsumme aller Forderungen - nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen, seiner Gleichbehandlungspflicht gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse konkret nachkommen muss, damit er seine Inanspruchnahme im Sinne des § 25a Abs. 7 BUAG vermeiden kann. Die dazu möglichen Auffassungen divergieren schon im Ansatz in der Frage, ob sich die - jeweils ohne weiteres angenommene - Gleichbehandlungspflicht des Geschäftsführers darauf bezieht, die Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln ("Mitteltheorie") oder gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen ("Zahlungstheorie") gleich zu behandeln (Hinweis VS 12. Dezember 2000, 98/08/0191, VwSlg 15528 A/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X04Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019