RS Vwgh 2005/1/26 2002/12/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 Abs1 idF 1992/873;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0135 E 26. Jänner 2005 2002/12/0136 E 26. Jänner 2005

Rechtssatz

Aufgrund angeordneter Verpflichtungen hatte der Beamte (Stabswachtmeister eines Panzerbataillons) das Panzerfahrzeug vor Reiseantritt am 19. September 1998 auf den Eisenbahnwaggon zu verladen und dort gegen Verrutschen zu sichern sowie nach dem Ende der unmittelbar darauf beginnenden Reisebewegung das Panzerfahrzeug wieder abzuladen und in das Lager abzutransportieren. Die Rückverlegung zwischen 25. und 26. September 1998 schloss an Dienstverrichtungen des Beamten an und umfasste vor dem Beginn und nach der Beendigung der Reisebewegung entsprechende (wie auf der Hinreise geleistete) angeordnete dienstliche Tätigkeiten in einem insgesamt auch zeitlich nicht unerheblichen Umfang. Anders als bei dem dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0094, zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im vorliegenden Beschwerdefall ein unmittelbarer Konnex der dargestellten Dienstverrichtungen zu bejahen. Da für eine dienstliche Inanspruchnahme jede dem Beamten obliegende Dienstpflicht in Betracht kommt, kann eine solche auch darin liegen, mitgeführte Sachbehelfe oder Ausrüstungsgegenstände an die Stelle der Unterkunft oder der Dienstverrichtung zurückzubringen und sie dort, zumal wenn dies wie im Beschwerdefall einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordert, sicher zu verwahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 89/12/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120134.X03

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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