RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0112

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0536 E 3. Juli 2002 RS 6 [Ein vom Arbeitslosen bloß (subjektiv) gezogener Schluss, der Dienstgeber hätte nicht einmal den kollektivvertraglichen Mindestlohn bezahlen wollen, reicht hingegen nicht aus, die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung darzutun.]

Stammrechtssatz

Wenn ein Gehaltsangebot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag (objektiv) unvollständig oder zweifelhaft ist, muss sich der Arbeitslose (vor der Ablehnung der Beschäftigung) durch entsprechende Rückfragen Klarheit verschaffen (Hinweis E 18. Oktober 2000, 98/08/0392).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080112.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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