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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X01Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019