RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0116

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
B-VG Art137;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0145 E 19. März 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass er gemäß Art. 137 B-VG zuständig ist, über Liquidierungsbegehren bezüglich besoldungsrechtlicher Ansprüche von Beamten zu entscheiden (Hinweis VfSlg 8371/1978, 11356/1987 und 11395/1987). Diese Judikatur wurde auf Liquidierungsbegehren gegen den Bund hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung sinngemäß übertragen (VfSlg 14419/1996). Die Zuständigkeit des VfGH nach Art. 137 B-VG ist somit insoferne gegeben, da hinsichtlich der Liquidierung solcher Ansprüche weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080116.X02

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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