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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §115 Abs3 idF 1986/394;Rechtssatz
Eine dem § 115 Abs. 3 ArbVG vergleichbare Bestimmung, wonach Mitglieder des Betriebsrates in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden dürfen, enthielt § 16 Abs. 1 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947 (im Folgenden: BRG; an die Stelle des BRG ist seit 1. Juli 1974 der II. Teil des ArbVG getreten). Mit hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1958, Zl. 692/57, VwSlg 4539 A/1958, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 BRG auf einen Beamten, der in einem Salinenbetrieb zum Betriebsrat gewählt worden war und sodann von der Dienstbehörde in einen anderen Salinenbetrieb versetzt wurde, bejaht und ausgeführt, dass die Bestimmungen des BRG grundsätzlich auf privatrechtliche Dienstverhältnisse abgestimmt seien; sie seien jedoch - sofern der Betrieb dem BRG unterliege - auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete insoweit anwendbar, als dies nicht durch den grundsätzlich andersartigen Charakter dieser Dienstverhältnisse und das Fehlen entsprechender Sondernormen ausgeschlossen erscheine. Letzteres treffe insbesondere bei der Kündigung von Beamten hinsichtlich der Kündigungsschutzbestimmungen zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X07Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008