RS Vwgh 2005/1/26 2002/12/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/12/0135 E 26. Jänner 2005 2002/12/0136 E 26. Jänner 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1075/78 E 30. Jänner 1980 VwSlg 10028 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, wonach für die auf Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit zugebrachte Zeit (Reisezeit), in der ein Dienst nicht versehen wird, keine Überstundenvergütung beansprucht werden kann, gilt nicht für eine Reisebewegung, die sich als eine Verbindung zwischen zwei dienstlichen Einsätzen des Beamten an verschiedenen Orten darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120134.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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