RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0090

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;
AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Ausführungen des VwGH in E 23.10.2002, 2002/08/0041, ist festzuhalten, dass keine gesetzliche Bestimmung ein Verbot dahingehend enthält, das Antragsformular auch einer anderen Person als dem Arbeitslosen auszufolgen. Wie sich aus § 46 Abs. 1 AlVG eindeutig ergibt, verlangt diese Bestimmung bloß, dass die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars durch den Arbeitslosen grundsätzlich persönlich zu erfolgen hat; sogar für diesen Fall ist aber im vorletzten Satz des § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehen, dass dann, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen wie z.B. Krankheit verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, dies auch durch einen Vertreter erfolgen kann. Umso mehr muss davon ausgegangen werden, dass auch die Ausfolgung des Antragsformulars selbst an eine andere Person als den Arbeitslosen zu erfolgen hat, wenn diese hiezu bevollmächtigt oder als solches anzusehen (§ 10 Abs. 4 AVG) ist und entsprechende Verhinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080090.X03

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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