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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/06/0172 B 25. Januar 2005Rechtssatz
Der VwGH hat im E 22.12.2004, 2004/08/0216, die Rechtsansicht verworfen, dass Lehrlingsentschädigungen nur dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn im an sich heranzuziehenden Kalenderjahr auch andere Beschäftigungszeiten liegen. Gelangt § 21 Abs. 1 AlVG zur Anwendung, so wirkt sich die über Lehrlingsentschädigungen getroffene Regelung des § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG vielmehr dahingehend aus, dass dann, wenn es eine andere vorgemerkte Jahresbeitragsgrundlage, die nach § 21 Abs. 1 AlVG in Frage kommen kann, als jene iSd § 21 Abs. 1 erster oder zweiter Satz AlVG, gibt, diese heranzuziehen ist (arg.: "bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen" in § 21 Abs. 1 fünfter Satz AlVG), wenn das für den Arbeitslosen günstiger ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080173.X01Im RIS seit
02.03.2005Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018