RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §148 Abs4 Z3 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §12 Abs3;

Rechtssatz

§ 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 setzt einen Bescheid über den Vorrückungsstichtag voraus, bei dessen Festsetzung eine Zeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 berücksichtigt wurde. Damit wird die Tatbestandswirkung des Bescheides über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages für die Anrechnung nach § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 normiert.

(hier: Der Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages beinhaltet keine Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956; die entscheidende Voraussetzung für die Anrechnung nach § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 lag daher im Beschwerdefall nicht vor. Damit scheidet aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Anrechnung der Zeiten des Studiums des Beschwerdeführers auf die Ausbildungsphase aus.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120172.X01

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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