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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §148 Abs4 Z3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
§ 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 setzt einen Bescheid über den Vorrückungsstichtag voraus, bei dessen Festsetzung eine Zeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 berücksichtigt wurde. Damit wird die Tatbestandswirkung des Bescheides über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages für die Anrechnung nach § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 normiert.
(hier: Der Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages beinhaltet keine Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956; die entscheidende Voraussetzung für die Anrechnung nach § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 lag daher im Beschwerdefall nicht vor. Damit scheidet aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Anrechnung der Zeiten des Studiums des Beschwerdeführers auf die Ausbildungsphase aus.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120172.X01Im RIS seit
04.03.2005