RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0084

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs5;
ArbVG §115 Abs3 idF 1986/394;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG verfolgt ausschließlich den Zweck, Betriebsratsmitglieder vor nachteiligen Handlungen des Betriebsinhabers zu schützen, die in der Absicht gesetzt werden, ihr Eintreten für betriebsrätliche Angelegenheiten zu "ahnden" oder andere Arbeitnehmer von einem solchen Engagement abzuschrecken. § 115 Abs. 3 ArbVG verbietet nämlich nicht die Benachteiligung als solche, sondern nur die verpönt motivierte Benachteiligung. Eine Benachteiligungsabsicht fehlt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Betroffenen als Betriebsratsmitglied für die Entschließung des Betriebsinhabers nicht wesentlich war. Das Betriebsratsmitglied muss im Sinne des analog heranzuziehenden § 105 Abs. 5 ArbVG glaubhaft machen, dass die Betriebsratstätigkeit eine conditio sine qua non für die eingetretene Benachteiligung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, sowie Sablating, Handbuch der Arbeitsverfassung5, 259 f.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X11

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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