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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs5;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG verfolgt ausschließlich den Zweck, Betriebsratsmitglieder vor nachteiligen Handlungen des Betriebsinhabers zu schützen, die in der Absicht gesetzt werden, ihr Eintreten für betriebsrätliche Angelegenheiten zu "ahnden" oder andere Arbeitnehmer von einem solchen Engagement abzuschrecken. § 115 Abs. 3 ArbVG verbietet nämlich nicht die Benachteiligung als solche, sondern nur die verpönt motivierte Benachteiligung. Eine Benachteiligungsabsicht fehlt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit des Betroffenen als Betriebsratsmitglied für die Entschließung des Betriebsinhabers nicht wesentlich war. Das Betriebsratsmitglied muss im Sinne des analog heranzuziehenden § 105 Abs. 5 ArbVG glaubhaft machen, dass die Betriebsratstätigkeit eine conditio sine qua non für die eingetretene Benachteiligung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, sowie Sablating, Handbuch der Arbeitsverfassung5, 259 f.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X11Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008