RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0229

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Z1;
ASVG §228 Abs1 Z3;
ASVG §502 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0115 E 20. Dezember 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die die Anrechnung und Lagerung betreffende Vorschrift des § 227 Z 1 ASVG iVm § 228 Abs 1 Z 3 ASVG zeigt, daß eine Teilberücksichtigung von Ersatzzeiten grundsätzlich ausgeschlossen ist (vorbehaltlich § 502 Abs 7 ASVG). Hat der Versicherte das 15te Lebensjahr nach dem 1.11. vollendet, so kann das im Jahr der Vollendung begonnene Schuljahr nicht angerechnet werden, weil die NACH VOLLENDUNG des 15ten Lebensjahres zurückgelegten Schulbesuchszeiten kein volles Schuljahr ausmachen würden (Hinweis: E 4.7.1980, 2377/77; hier:

Der Nichterwerb von Ersatzzeiten nach § 227 Z 1 iVm § 228 Abs 1 Z 3 ASVG schließt daher nicht die Anwendung des § 502 Abs 6 ASVG aus).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080229.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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