Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Der gesetzliche Vertreter steht in erster Linie in einem (auch gesetzlich geregelten) Verpflichtungsverhältnis zur Gesellschaft, mögen ihm in dieser Eigenschaft auch Verpflichtungen gegenüber Dritten (Gläubigern, Abgabenbehörden, Sozialversicherungsträgern, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) auferlegt sein.
Kollisionen dieser Pflichten sind denkbar: Es kann das Wohl des Unternehmens, aber auch rechtlich gebotene Vorsicht im Falle unklarer finanzieller Verhältnisse (zB nach Forderungsausfällen) geboten erscheinen lassen, für einen bestimmten Zeitraum die Zahlungen trotz vorhandener Mittel vorübergehend (zB bis zur Klärung der Frage, ob ein Insolvenzverfahren angestrengt werden muss) zur Gänze einzustellen. Nur die "Zahlungstheorie" ermöglicht es, solche Situationen in der Weise zu bewältigen, dass der gesetzliche Vertreter nicht vor der ihm unzumutbaren Wahl steht, entweder die Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft oder jene gegenüber einem Gläubiger zu verletzen und damit auf jeden Fall schadenersatzpflichtig zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X07Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019