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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
B-VG Art20 Abs1;Rechtssatz
Außerhalb des Anwendungsbereiches der Vermutung nach § 73a Abs. 2 Wr. PensionsO 1995 hat es bei den sich aus den §§ 1 und 8 DVG 1984 sowie aus § 37 AVG ergebenden allgemeinen Grundsätzen der amtswegigen Ermittlung zu bleiben. Dies umfasst es, dass der Berufungssenat der Stadt Wien als Berufungsinstanz gehalten war, konkret jenen Sachverhalt festzustellen, der dazu geführt hat, dass der Beamtin wirksam eine Schlaferlaubnis erteilt worden war. Für eine solche Ausgestaltung des Inhaltes ihrer Dienstpflichten käme ein - wenn auch rechtswidriger - Dienstauftrag (eine Weisung) des zuständigen Vorgesetzten in Betracht.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120024.X04Im RIS seit
02.03.2005