RS Vwgh 2005/1/26 2001/12/0024

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art20 Abs1;
DO Wr 1994 §20 Abs1;
DVG 1984 §1;
DVG 1984 §8;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs5 idF 1996/048;
PensionsO Wr 1995 §73a Abs2 idF 1996/048;
VwRallg;

Rechtssatz

Außerhalb des Anwendungsbereiches der Vermutung nach § 73a Abs. 2 Wr. PensionsO 1995 hat es bei den sich aus den §§ 1 und 8 DVG 1984 sowie aus § 37 AVG ergebenden allgemeinen Grundsätzen der amtswegigen Ermittlung zu bleiben. Dies umfasst es, dass der Berufungssenat der Stadt Wien als Berufungsinstanz gehalten war, konkret jenen Sachverhalt festzustellen, der dazu geführt hat, dass der Beamtin wirksam eine Schlaferlaubnis erteilt worden war. Für eine solche Ausgestaltung des Inhaltes ihrer Dienstpflichten käme ein - wenn auch rechtswidriger - Dienstauftrag (eine Weisung) des zuständigen Vorgesetzten in Betracht.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120024.X04

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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