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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27 Abs5;Rechtssatz
Neben dem Abschluss einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit ist als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Altersteilzeitgeld auch deren tatsächliche Verringerung erforderlich; im Blockarbeitszeitmodell iSd § 27 Abs. 5 AlVG kann das Vorliegen einer derartigen Verringerung jedoch definitionsgemäß erst nach einem Durchschnittszeitraum, somit nicht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, abschließend beurteilt werden. Stellt sich heraus, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung eine tatsächliche Verringerung der Arbeitszeit nicht erfolgt, so fällt eine Voraussetzung für die Gewährung des Altersteilzeitgeldes weg, das Altersteilzeitgeld wäre daher - rückwirkend - einzustellen gewesen. Dadurch, dass die Behörde an Stelle der gebotenen Einstellung den Widerruf ausgesprochen hat, kann die Partei jedoch nicht in ihren Rechten verletzt sein (Hinweis E 31. Mai 2000, 96/08/0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003080156.X02Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013