RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0162

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/08/0126 E 15. März 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/08/0237 E 22. Dezember 2004 RS 4 (Hier insb der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E 31. Mai 2000, 96/08/0258, VwSlg 15431 A/2000, festgehalten hat, ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Partei nur dadurch, dass statt des gebotenen Widerrufs eine Einstellung vorgenommen wurde, in ihren Rechten verletzt sein sollte. Dies gilt auch, wenn statt einer gebotenen Berichtigung der Bemessung iSd § 24 Abs. 2 AlVG die Neubemessung iSd § 24 Abs. 1 AlVG ausgesprochen wird. Voraussetzung für die rückwirkende Berichtigung einer Geldleistung ist jedoch, dass sich der Änderungsgrund nachträglich herausgestellt hat (Hinweis E 20. Dezember 2001, 97/08/0424); darüber hinaus liegt nach der Rsp des VwGH ein Widerrufsgrund auch dann vor, wenn ein Rückforderungstatbestand verwirklicht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080162.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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