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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG in der hier maßgeblichen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 ist nur die Unterschrift des Genehmigenden für die Bescheidqualität erforderlich. Damit ist es aber im Beschwerdefall auch unerheblich, dass der erstinstanzliche Bescheid zusätzlich von jemand anderem (und nicht nur von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer) unterfertigt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/09/0164).
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X03Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008