RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0084

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG in der hier maßgeblichen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 ist nur die Unterschrift des Genehmigenden für die Bescheidqualität erforderlich. Damit ist es aber im Beschwerdefall auch unerheblich, dass der erstinstanzliche Bescheid zusätzlich von jemand anderem (und nicht nur von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer) unterfertigt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 93/09/0164).

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X03

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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