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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die erstinstanzliche Erledigung (betreffend Verwendungsänderung eines der Landesmuseum Joanneum GmbH zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten) weist (auch) die Unterschrift des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Geschäftsführung der Landesmuseum Joanneum GmbH auf. Im Kopf derselben wird auf diese GmbH auch Bezug genommen. Daraus ist zu entnehmen, dass der für Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer nicht etwa im eigenen Namen, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglied dieser Gesellschaft handeln wollte. Darüber hinaus folgt aus Form und Inhalt der Erledigung, dass diese in Ausübung der Diensthoheit über den Beschwerdeführer ergehen sollte. In ihrer Begründung erfolgt auch ausdrücklich eine Berufung auf die Zuständigkeit des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Geschäftsführung der Landesmuseum Joanneum GmbH zur Ausübung der Diensthoheit über den Beschwerdeführer als zugewiesener Beamter. Damit ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung die vorliegende Erledigung in seiner Eigenschaft als erstinstanzliche Dienstbehörde genehmigen wollte.
Schlagworte
Unterschrift Genehmigungsbefugnis Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X02Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008