Sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG in ihrem Kontext als auch nach den Gesetzesmaterialien stellt diese Bestimmung trotz des Gebrauches der Wendung "der Dienstnehmer hat ... zu entrichten" primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach § 51 Abs. 3 ASVG dar und ist erst in Konsequenz dessen, dass unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast treffe, auch eine Regelung des § 58 Abs. 2 ASVG über die Beitragsschuld (Hinweis E 29.9.1992, 92/08/0090, VwSlg 13714 A/1992). Dies ist mutatis mutandis auch auf den Fall des § 53 Abs. 3 lit. b ASVG zu übertragen: auch in dem darin geregelten Fall des Fehlens einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Dienstgebers führt die alleinige Verpflichtung des Dienstnehmers zur Meldung und Beitragsentrichtung dazu, dass dieser auch (allein) als Beitragsschuldner anzusehen ist.