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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §67 Abs10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/08/0202 E 14. Mai 1991 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, daß die Löhne der vom Beitragsschuldner beschäftigten Dienstnehmer im Haftungszeitraum zur Gänze beglichen wurden, während die gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden Beitragsschulden unberichtigt geblieben sind, reicht jedenfalls zur Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens des Vertreters aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X09Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019