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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §25a Abs7;Rechtssatz
Ob die "Mitteltheorie" oder die "Zahlungstheorie" zutrifft, in gewissem Grade aber auch, auf welche Weise die jeweiligen Verhältnisrechnungen (allgemeine Forderungen im Vergleich zu den Zuschlagsforderungen jeweils im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln bzw. zu den darauf geleisteten Zahlungen) zur Ermittlung der Haftungssummen anzustellen und (je nach Berechnungsart) Vergröberungen im Interesse einer von den Behörden handhabbaren Regelung hinzunehmen sind (tägliche, monatliche oder unter Zusammenfassung größerer Perioden erfolgende Verhältnisrechnungen), hängt zunächst davon ab, welche Handlungspflichten den Geschäftsführer im Einzelnen in diesem Zusammenhang gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tatsächlich treffen, weil nach dem klaren Wortlaut des § 25a Abs. 7 BUAG nur eine Verletzung seiner gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Pflichten eine Haftung des Geschäftsführers zu begründen vermag (Hinweis VS 12. Dezember 2000, 98/08/0191, VwSlg 15528 A/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002080213.X05Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019