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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
ArbVG §101 idF 1986/394;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des zu § 16 Abs. 1 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, ergangenen hg. Erkenntnisses vom 27. Jänner 1958, Zl. 692/57, VwSlg 4539 A/1958, ist die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG auf einen Beamten, der in einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG beschäftigt ist, grundsätzlich anzuwenden. Gleiches gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich des Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates bei einer dauernden Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz gemäß § 101 ArbVG (vgl. auch Goricnik, Betriebsverfassungsrechtlicher Versetzungsschutz für "ausgegliederte" Beamte?, RdW 2003/170, sowie die Rechtsprechung der Berufungskommission zur Anwendbarkeit des § 101 ArbVG auf Versetzungen und Verwendungsänderungen von Bundesbeamten, welche der Österreichischen Post AG zugewiesen wurden, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 17a Abs. 9a des Poststrukturgesetzes, etwa den Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. 454/7-BK/01).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X08Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008