RS Vwgh 2005/1/26 2004/12/0084

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung Steiermark
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §101 idF 1986/394;
ArbVG §115 Abs3 idF 1986/394;
ArbVG §34;
BRG §16 Abs1 impl;
ZuweisungsG Stmk 2002 §3 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des zu § 16 Abs. 1 Betriebsrätegesetz, BGBl. Nr. 97/1947, ergangenen hg. Erkenntnisses vom 27. Jänner 1958, Zl. 692/57, VwSlg 4539 A/1958, ist die Bestimmung des § 115 Abs. 3 ArbVG auf einen Beamten, der in einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG beschäftigt ist, grundsätzlich anzuwenden. Gleiches gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch hinsichtlich des Mitwirkungsrechtes des Betriebsrates bei einer dauernden Einreihung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz gemäß § 101 ArbVG (vgl. auch Goricnik, Betriebsverfassungsrechtlicher Versetzungsschutz für "ausgegliederte" Beamte?, RdW 2003/170, sowie die Rechtsprechung der Berufungskommission zur Anwendbarkeit des § 101 ArbVG auf Versetzungen und Verwendungsänderungen von Bundesbeamten, welche der Österreichischen Post AG zugewiesen wurden, zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 17a Abs. 9a des Poststrukturgesetzes, etwa den Bescheid vom 12. Februar 2002, Zl. 454/7-BK/01).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X08

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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