RS Vwgh 2005/1/26 2004/08/0165

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §27;
AlVG 1977 §44 Abs1;
AlVG 1977 §79 Abs73;
AMSG 1994 §12;
AMSG 1994 §19 Abs1;
AMSG 1994 §23 Abs1;
AMSG 1994 §24 Abs1;
AMSG 1994 §24 Abs3;
AMSprV 1994 §2 Z9;
AMSprV 1994 §4;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle für "alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice...die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen", der keine Norm gegenübersteht, welche die regionalen Geschäftsstellen in Bezug auf Anträge nach § 27 AlVG ausdrücklich (und damit allein) zu Einbringungsstellen beruft, sind Anträge auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld somit auch dann als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn sie spätestens am 31. Dezember 2003 bei einer Landesgeschäftsstelle des AMS eingelangt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080165.X03

Im RIS seit

14.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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