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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27;Rechtssatz
Im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle für "alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice...die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen", der keine Norm gegenübersteht, welche die regionalen Geschäftsstellen in Bezug auf Anträge nach § 27 AlVG ausdrücklich (und damit allein) zu Einbringungsstellen beruft, sind Anträge auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld somit auch dann als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn sie spätestens am 31. Dezember 2003 bei einer Landesgeschäftsstelle des AMS eingelangt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080165.X03Im RIS seit
14.03.2005Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009