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L20016 Personalvertretung SteiermarkNorm
LPVG Stmk 1999 §1 Abs2;Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 Stmk. LPVG 1999 bestimmt, dass dieses Gesetz nicht für Bedienstete in Betrieben gilt, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG fallen. Daran vermag auch Punkt VIII des zwischen der Landesmuseum Joanneum GmbH und dem Land Steiermark abgeschlossenen Bedienstetenzuweisungsvertrages vom 20. Dezember 2002, wonach die Interessensvertretung der zugewiesenen Bediensteten in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten weiterhin von der jeweils zuständigen Personalvertretung des Landes auf der Grundlage der geltenden Gesetze wahrgenommen wird, nichts zu ändern, weil das Stmk. ZuweisungsG - soweit dies kompetenzrechtlich überhaupt zulässig wäre - keine Ermächtigung enthält, durch einen nach seinem § 6 geschlossenen Vertrag gesetzliche Regelungen außer Kraft zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X09Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008