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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/08/0138 E 22. Dezember 2004 RS 1Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem 1. Jänner 2004 gegolten hat, besteht bei allen Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden sind, allerdings unter der weiteren Voraussetzung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, dass nämlich der Anspruch auch schon vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 geltend gemacht worden sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080136.X01Im RIS seit
14.03.2005