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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung sind das Fehlen ebenso wie eine falsche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, bei E 164. zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080242.X01Im RIS seit
22.02.2005