RS Vwgh 2005/1/26 2001/12/0024

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
DO Wr 1994 §20 Abs1;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs5 idF 1996/048;
PensionsO Wr 1995 §73a Abs2 idF 1996/048;
VwRallg;

Rechtssatz

Erfolgt zur Prüfung der strittigen Frage, in welchen Jahren einem Beamten als Bediensteten der Gemeinde Wien in welchem Umfang (§ 4 Abs. 5 Wr. PensionsO 1995 sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer Kombination von Nachtdiensten mit und ohne Schlaferlaubnis vor) Schlaferlaubnis im Rahmen von Nachtdiensten erteilt worden ist, die Einvernahme des Beamten und seines jeweiligen Dienstvorgesetzten und sollte diese Beweisaufnahme keine positive Feststellung (über die Erteilung oder Nichterteilung der Schlaferlaubnis) ermöglichen, wird nach den im hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2002/12/0335, dargestellten Grundsätzen das Vorliegen einer konkludenten Ausgestaltung der Dienstpflichten des Beamten - hier: Fachärztin (Oberärztin) - zu prüfen sein. Eine solche setzt voraus, dass ein zuständiger Dienstvorgesetzter zurechenbar - in jedem Jahr des gesetzlich vorgeschriebenen Beobachtungszeitraumes - zumindest den Anschein einer von ihm gewollten betrieblichen Übung nach außen hin erweckt hat und dem Beamten diese (allenfalls stillschweigende) Erklärung des Dienstvorgesetzten im Sinn einer Dienstanweisung zugegangen, also als eine dem Vorgesetzten zurechenbare Erklärung bewusst geworden ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120024.X06

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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