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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
ArbVG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach § 33 Abs. 1 ArbVG gelten die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG (§§ 33 bis 134b) für Betriebe aller Art. Nach § 33 Abs. 2 Z. 2 ArbVG sind Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden von der Anwendung der Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG ausgenommen. Da der Gesetzgeber die Verwaltungsstellen in einem Zuge mit den Behörden und Ämtern nennt und außerdem von "sonstigen" Verwaltungsstellen spricht, ist davon auszugehen, dass es sich hier um Dienststellen handelt, die mit den Behörden und Ämtern eng verwandt sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Verwaltungsstelle im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig ist, ohne dass sie einem besonderen Amtsträger oder einer Behörde unmittelbar zugeordnet ist. Kriterium für die Abgrenzung von den unter das ArbVG fallenden Betrieben der Gebietskörperschaft ist daher die Frage, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden könnte. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsstelle", andernfalls um einen unter den II. Teil des ArbVG fallenden Betrieb (vgl. Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, 3. Lfg., Rz. 11 zu § 33 ArbVG). Bei einer GmbH, die keine hoheitsrechtlichen, sondern privatrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat, kann es sich nicht um eine "sonstige Verwaltungsstelle des Landes" handeln (vgl. dazu Dittrich-Tades, ArbR, 82. Erg.-Lfg., E. 30 zu § 33 ArbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120084.X05Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008