RS Vwgh 2005/1/26 AW 2005/07/0001

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GSGG;
GSLG Slbg;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit landwirtschaftliches Bringungsrecht - Der Beschwerdeführer macht u. a. geltend, der angefochtene Bescheid sei, weil er dem Beschwerdeführer "vollstreckbare Aufträge" im Sinne der Duldung der Benützung seines Eigentums erteile, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Aus dem Spruch, aber auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer "vollstreckbare Aufträge" im Sinne seiner Ausführungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erteilt worden wären. Vielmehr ging es im erstinstanzlichen Bescheid um die Einbeziehung bestimmter Vorteilsflächen einer Agrargemeinschaft in eine Bringungsgemeinschaft. Die Frage des Umfangs der Benutzung der vom Beschwerdeführer als "Privatweg" bezeichneten Liegenschaften wird durch diese in erster Instanz ergangene Entscheidung - soweit für den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen ist - nicht berührt. Durch den angefochtenen Bescheid (Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung) blieb die Rechtstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Benutzung seiner Grundstücke durch Dritte unverändert. Es fehlt daher an einem "Vollzug" aufgrund des angefochtenen Bescheides in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Vollzug Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070001.A01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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