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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §2 Z4;Rechtssatz
Der Gerichtsgebühr unterliegt die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes in das Grundbuch. Mit der Eintragung entsteht die Gerichtsgebührenpflicht (§ 2 Z 4 GGG). Erfolgt auf Grund einer neuen Nutzwertfeststellung eine neuerliche Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes, dann entsteht damit eine weitere Gerichtsgebührenpflicht auch dann, wenn zur Besicherung derselben Forderung an bestimmten Miteigentumsanteilen in einem vorangegangenen Zeitpunkt bereits eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen und dafür die Eintragungsgebühr bezahlt worden ist. In einem solchen Fall wurde ein Gerichtsgebührentatbestand zweimal in zwei aufeinander folgenden Zeitpunkten verwirklicht. Die jeweilige Vorschreibung der Eintragungsgebühr hat daher einen unterschiedlichen Gerichtsgebührenanspruch als Grundlage. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine doppelte Vorschreibung für die Verwirklichung ein und desselben Tatbestandes vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160112.X03Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013