RS Vwgh 2005/1/27 2003/11/0169

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0272 E 12. April 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Hat der Lenker sowohl im Entziehungsverfahren als auch im Verwaltungsstrafverfahren bestritten, die ihm in der Anzeige angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, hat die belangte Behörde mangels Bindung an das Straferkenntnis in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung selbständig die vom Lenker eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110169.X01

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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