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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §2 Z4;Rechtssatz
TP 9 lit. b Z 4 GGG unterscheidet nicht, ob die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes erstmalig erfolgte oder ob das Pfandrecht für dieselbe Forderung nunmehr auf die nach der Nutzwertfestsetzung vermehrten Miteigentumsanteile neuerlich eingetragen wird. Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr sind allerdings auch die in den Anmerkungen zur TP 9 GGG enthaltenen Ermäßigungs- und Befreiungsbestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtsgebührenpflicht in Kraft gestandenen sind.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160140.X02Im RIS seit
22.02.2005Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016