RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

TP 9 lit. b Z 4 GGG unterscheidet nicht, ob die Eintragung zum Erwerb des Pfandrechtes erstmalig erfolgte oder ob das Pfandrecht für dieselbe Forderung nunmehr auf die nach der Nutzwertfestsetzung vermehrten Miteigentumsanteile neuerlich eingetragen wird. Bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr sind allerdings auch die in den Anmerkungen zur TP 9 GGG enthaltenen Ermäßigungs- und Befreiungsbestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtsgebührenpflicht in Kraft gestandenen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160140.X02

Im RIS seit

22.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten