RS Vwgh 2005/1/27 2004/16/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §15 Abs3a idF 2004/I/128;
JN §56 Abs2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 16. Dezember 2004, 2004/16/0117) bleibt, wenn das Bestehen einer ziffernmäßig bestimmten Forderung festgestellt werden soll, für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage des Streitgegenstandes durch die Parteien nach § 56 Abs. 2 JN kein Raum. In einem solchen Fall ist die Höhe der Forderung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese Judikatur fand zwischenzeitig auch Eingang ins Gesetz (vgl. § 15 Abs. 3a GGG idF des Art. X Z 2 der Zivilverfahrensnovelle 2004 BGBl. 2004 Teil I Nr. 128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004160206.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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