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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegt keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes vor und wird das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG ausgesetzt, haben die zur Vollziehung des FSG 1997 zuständigen Behörden auf Grund der Ergebnisse eines vollständigen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob der Betreffende ein Alkoholdelikt begangen hat. Die Behörde hat in einem solchen Fall die vom Betreffenden zu seiner Entlastung angebotenen Beweise zu beachten und sämtliche erforderliche Ermittlungen selbst zu führen (Hinweis E vom 11. April 2000, 99/11/0289).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110165.X01Im RIS seit
02.03.2005