RS Vwgh 2005/1/27 2003/11/0165

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Veröffentlicht am 27.01.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
AVG §38;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;

Rechtssatz

Liegt keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes vor und wird das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG ausgesetzt, haben die zur Vollziehung des FSG 1997 zuständigen Behörden auf Grund der Ergebnisse eines vollständigen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob der Betreffende ein Alkoholdelikt begangen hat. Die Behörde hat in einem solchen Fall die vom Betreffenden zu seiner Entlastung angebotenen Beweise zu beachten und sämtliche erforderliche Ermittlungen selbst zu führen (Hinweis E vom 11. April 2000, 99/11/0289).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110165.X01

Im RIS seit

02.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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